Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie ist oberste Dienstbehörde der gemeindlichen Mitarbeiter und Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters.
Die Mitglieder werden alle 5 Jahre von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.
Als oberstes Willensbildungsorgan entscheidet die Gemeindevertretung über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, z.B. Erlass von Satzungen, Aufstellung von Bebauungsplänen, Aufnahme von Darlehen und vieles mehr. Einige Entscheidungen kann die Gemeindevertretung auch auf den Bürgermeister oder auf Ausschüsse übertragen.
Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse hat die Gemeindevertretung drei Ausschüsse (§ 45 Abs. 1 GO) gewählt. Durch die Arbeit der Ausschüsse wird eine fachlich qualifizierte und zügige Willensbildung ermöglicht. Die Ausschüsse ermitteln bereits im Vorwege den Sachverhalt, prüfen die Rechtslage sowie etwaige finanzielle Auswirkungen und erarbeiten einen Beschlussvorschlag für die Gemeindevertretung. Die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt, welche ständigen Ausschüsse zu bilden sind, ihr Aufgabengebiet sowie die Zahl ihrer Mitglieder.
Der Sitzungskalender ist hier einzusehen.